BAG - Urteil vom 20.09.1995
4 AZR 685/94
Normen:
BAT 1975 §§ 22, 23 ; VergGr. V b, IV b, IV a, III, II der Anlage 1 a Teil II BAT/VKA;
Fundstellen:
BAGE 81, 47
BB 1996, 332
MDR 1996, 501
NZA-RR 1996, 232
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 09. Dezember 1992 Hannover - 1 Ca 67/92 E -,
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 06. Mai 1994 Niedersachsen - 15 Sa 550/93 E -,

Eingruppierung einer Gleichstellungs-/Frauenbeauftragten

BAG, Urteil vom 20.09.1995 - Aktenzeichen 4 AZR 685/94

DRsp Nr. 1996/11861

Eingruppierung einer Gleichstellungs-/Frauenbeauftragten

»1. Eine in einem kommunalen Zweckverband in Niedersachsen tätige Gleichstellungs-/Frauenbeauftragte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung übt keine ihrer Hochschulbildung entsprechende Tätigkeit aus und fällt daher nicht unter die Fallgr. 1 a der VergGr. II BAT/VKA. 2. Sie ist in VergGr. IV a BAT/VKA eingruppiert. Ihre Tätigkeit hebt sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b Fallgr. 1 a BAT/VKA heraus, weil der Gleichstellungs-/Frauenbeauftragten nach dem Arbeitsvertrag und nach der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses Aufgaben übertragen sind, aus denen sich entnehmen läßt, daß an ihr Fachwissen Anforderungen gestellt werden, die über gründliche, umfassende Fachkenntnis hinausgehen. Dagegen hebt sich ihre Tätigkeit nicht durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. IV a Fallgr. 1 b BAT/VKA heraus.

Normenkette:

BAT 1975 §§ 22, 23 ; VergGr. V b, IV b, IV a, III, II der Anlage 1 a Teil II BAT/VKA;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach der Anlage 1 a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), insbesondere darüber, ob die Klägerin nach der VergGr. II, hilfsweise III BAT/VKA zu vergüten ist.