LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.01.2011
5 Sa 149/10
Normen:
BAT/AOK-Neu § 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 17.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1371 b/09

Eingruppierung einer Fachberaterin im Bereich Häusliche Krankenpflege/Pflegeversicherung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 149/10

DRsp Nr. 2011/5346

Eingruppierung einer Fachberaterin im Bereich "Häusliche Krankenpflege/Pflegeversicherung"

Eine Fachberaterin im Bereich "Häusliche Krankenpflege/Pflegeversicherung" ist keine Kundenbetreuerin, sondern eine Sachbearbeiterin und fällt somit unter das Regelbeispiel der Ziff. 1der VergG 5 bzw. 6 BAT/AOK-Neu . Im Rahmen einer Höhergruppierungsklage von VergG 6 nach VergG 7 BAT/AOK-Neu muss die Beschäftigte vielmehr darlegen, dass die von ihr ausgeübte Tätigkeit der Fachberaterin die allgemeinen Tarifmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe erfüllt.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 17.02.2010, Az.: 4 Ca 1371 b/09, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAT/AOK-Neu § 20 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Vergütungsansprüche für den Zeitraum August 2007 bis August 2009 auf der Grundlage einer höheren Eingruppierung geltend.