LAG Hamm - Urteil vom 03.02.2009
12 Sa 349/08
Normen:
TV-Ärzte/VKA § 15 Abs. 2; TV-Ärzte/VKA § 16 Buchst. c; TVÜ-Ärzte/VKA § 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 05.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1997/07
BAG, 4 AZR 371/09,

Eingruppierung einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie; unbegründete Eingruppierungsklage bei fehlender Übertragung medizinischer Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich

LAG Hamm, Urteil vom 03.02.2009 - Aktenzeichen 12 Sa 349/08

DRsp Nr. 2009/25897

Eingruppierung einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie; unbegründete Eingruppierungsklage bei fehlender Übertragung medizinischer Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich

1. Unter Verantwortung wird im allgemeinen Sprachgebrauch die mit einer bestimmten Stellung oder Aufgabe verbundene Verpflichtung verstanden, der jeweiligen Stellung oder Aufgabe entsprechend dafür zu sorgen, dass innerhalb eines bestimmten Rahmens oder Lebensbereiches alles einen guten, sachgerechten und geordneten Verlauf nimmt. 2. Entscheidend für die Eingruppierung als Oberärztin ist nicht die Verantwortung im administrativen Bereich sondern allein die medizinische Verantwortung. 3. Da die Eingruppierungsnormen im TV-Ärzte/VKA eine hierarchische Steigerung beinhalten, muss die ärztliche Verantwortung der Oberärztin über die diejenige hinaus gehen, die Ärztinnen im Allgemeinen trifft; mit der höheren Vergütung der Oberärztin wird damit auch das höhere Maß der Verantwortung honoriert. 4. Eine geteilte Verantwortung beinhaltet nicht die Wahrnehmung der medizinischen Verantwortung für den gesamten Teil- oder Funktionsbereich; eine gemeinschaftliche Verantwortung ist stets eine geteilte Verantwortung.