LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.01.2010
19/2 Sa 613/09
Normen:
TV-Ärzte Hessen § 10 Abs. 1; TV-Ärzte Hessen § 10 Abs. 2 S. 1; TV-Ärzte Hessen § 10 Abs. 2 S. 2; TV-Ärzte Hessen § 10 Abs. 2 S. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 308 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5356/08

Eingruppierung einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie bei Leitung einer größeren Organisationseinheit; Unbeachtlichkeit von Hilfsanträgen der Eingruppierungsfeststellungsklage bei bloßer Forderung eines Weniger

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.01.2010 - Aktenzeichen 19/2 Sa 613/09

DRsp Nr. 2010/13804

Eingruppierung einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie bei Leitung einer größeren Organisationseinheit; Unbeachtlichkeit von Hilfsanträgen der Eingruppierungsfeststellungsklage bei bloßer Forderung eines "Weniger"

Das Erfordernis der größeren Organisationseinheit im Sinne des § 10 TV-Ärzte Hessen kann nach § 10 Abs. 2 Satz 3 TV-Ärzte Hessen durch Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden.

1. Hilfsanträge sind unbeachtlich, wenn sie deshalb nicht als eigenständige Anträge anzusehen sind, weil sie als ein "Weniger" in dem gestellten Hauptantrag enthalten sind. 2. Die gerichtliche Geltendmachung eines quantifizierten Anspruchs beinhaltet (von seltenen Ausnahmen abgesehen) immer die Geltendmachung eines Anspruchs, der in seiner Höhe unterhalb des bezifferten (Haupt-) Anspruchs liegt, so dass der Zivilrichter gemäß § 308 Abs. 1 ZPO ein "Weniger" zuerkennen darf und muss, wenn es in dem Sachantrag der Klägerin enthalten, dieser aber nicht in voller Höhe begründet ist; anders dagegen ist zu entscheiden, wenn es sich bei dem möglicherweise begründeten Teil der Klage nicht um ein "Weniger" sondern um etwas "Anderes" handelt.