LAG Köln - Urteil vom 23.01.2009
10 Sa 700/08
Normen:
TV-Ärzte/VKA § 16 c; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 9043/07

Eingruppierung einer Fachärztin für Psychiatrie an kommunalem Krankenhaus; unbegründete Feststellungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur medizinischen Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich

LAG Köln, Urteil vom 23.01.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 700/08

DRsp Nr. 2010/17828

Eingruppierung einer Fachärztin für Psychiatrie an kommunalem Krankenhaus; unbegründete Feststellungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur medizinischen Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich

1. Die Darlegungs- und Beweislast für das vorliegen der Voraussetzungen der Vergütungsgruppe liegt bei der Angestellten, die eine Vergütung nach bestimmten Vergütungsgruppen begehrt. 2. Soweit es um ein Heraushebungsmerkmal geht, dass die Angestellte für sich in Anspruch nimmt, reicht zu einem schlüssigen Vortrag eine Darstellung der eigenen Tätigkeiten nicht aus, da aus der tatsächlich von der Angestellten erbrachten Tätigkeit für sich allein genommen keine Rückschlüsse darauf möglich sind, ob sie sich gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe heraushebt; aus diesem Grunde hat die Angestellte auch solche Tatsachen darzulegen, die den erforderlichen wertenden Vergleich mit den nicht derart herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen. 3. Auch wenn bei den Entgeltgruppen nach § 16 c TV-Ärzte/VKA keine aufeinander bauenden Vergütungsgruppen gegeben und insofern auch keine Heraushebungsmerkmale vorhanden sind, reicht auch hier die bloße Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht aus.