BAG - Urteil vom 24.08.2011
4 AZR 670/09
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 1 S. 1; Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern § 67; Landesverordnung über die Errichtung des Universitätsklinikums Rostock der Universität Rostock als Anstalt des öffentlichen Rechts (UKlHRO-VO vom 22. November 2005) § 18 Abs. 1; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL vom 30. Oktober 2006) § 12 Entgeltgruppe Ä 3;
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 22.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 262/08
ArbG Rostock, vom 06.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 878/07

Eingruppierung einer Fachärztin als Oberärztin; Gesamttätigkeit; Teiltätigkeit; übertragene Spezialfunktion; vom Arbeitgeber geforderte Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung

BAG, Urteil vom 24.08.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 670/09

DRsp Nr. 2012/883

Eingruppierung einer Fachärztin als Oberärztin; Gesamttätigkeit; Teiltätigkeit; übertragene Spezialfunktion; vom Arbeitgeber geforderte Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung

Orientierungssätze: 1. Die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der zweiten Fallgruppe der Entgeltgruppe Ä 3 § 12 TV-Ärzte/TdL (Übertragung einer Spezialfunktion) sind nur dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber die tariflich vorgesehene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung - ausdrücklich oder konkludent - verlangt. Allein die Nützlichkeit der Weiterbildung für die auszuübende Tätigkeit reicht nicht aus. 2. Eine Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung kann dadurch konkludent gefordert sein, dass einem Beschäftigten eine Tätigkeit übertragen wird, für die die Zusatzqualifikation nach medizinischen Regeln oder rechtlich - etwa aus Gründen der nach medizinischen Standards bestehenden Anforderungen an die Tätigkeit - geboten ist.

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Juli 2009 - 2 Sa 262/08 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 1 S. 1; Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern § 67;