LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.07.2011
6 Sa 118/11
Normen:
TVöD § 17 Abs. 4; TVöD § 37;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 988/10

Eingruppierung einer Erzieherin; unbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur Fehlerhaftigkeit früherer Eingruppierung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.07.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 118/11

DRsp Nr. 2011/16608

Eingruppierung einer Erzieherin; unbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur Fehlerhaftigkeit früherer Eingruppierung

1. Die Eingruppierungsklage einer Erzieherin ist unbegründet, wenn sich der Sachvortrag auf die nicht näher begründete Behauptung beschränkt, dass die frühere Eingruppierung fehlerhaft gewesen ist mit der Folge, dass auch die Überleitung in den TVöD oder in die Anlage zu § 56 des TVöD mit den Entgeltgruppen S 2-18 zu beanstanden ist. 2. Hat die Überleitung aus der Vergütungsgruppe VII in die Entgeltgruppe 5 des TVöD bereits zum 01. Oktober 2005 stattgefunden, liegt eine am 05. November 2010 erhobenen Klage deutlich außerhalb tariflicher Ausschluss- und Verjährungsfristen; Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen nach § 37 TVöD, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Beschäftigten schriftlich geltend gemacht wurden.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 25.01.2011 - 6 Ca 988/10 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 17 Abs. 4; TVöD § 37;

Tatbestand: