LAG Niedersachsen - Urteil vom 20.05.2010
5 Sa 1494/09 E
Normen:
BGB § 133; BGB § 151; BGB § 611 Abs. 1; BAT § 22; BAT § 23; BAT Anlage 1a Vorbem 5; BAT Anlage 1a Teil II Abschn G VergGr VIb Fallgr 5; TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 06.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 316/06

Eingruppierung einer Erzieherin; Tätigkeit als Lehrerin oder pädagogische Mitarbeiterin

LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 1494/09 E

DRsp Nr. 2010/10864

Eingruppierung einer Erzieherin; Tätigkeit als Lehrerin oder pädagogische Mitarbeiterin

Werden von einer Erzieherin lediglich Betreuungsstunden durchgeführt, die in erster Linie dazu dienen, die Schüler sinnvoll zu beschäftigen, sind die von ihr angebotenen Spiele nicht darauf angelegt, den Kindern im Rahmen eines didaktischen Konzeptes ein bestimmtes theoretisches Wissen zu vermitteln und sodann die praktische Anwendung dessen gezielt zu üben und werden keine Lernziele verfolgt und findet auch keine Kontrolle statt, ob bestimmte Inhalte von den Schülern beherrscht werden, übt die Erzieherin keine Tätigkeit als Lehrerein im tarifrechtlichen Sinne aus.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 06.12.2006 - 4 Ca 316/06 E - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Folgendes festgestellt wird:

Das beklagte Land ist verpflichtet, die Klägerin seit dem 01.08.2005 nach der Vergütungsgruppe V c BAT und ab dem 01.11.2006 nach Entgeltgruppe 8 TVL zu vergüten und die bis zum 31.05.2006 aufgelaufenen rückständigen Bruttodifferenzbeträge ab dem 16.06.2006 und die später fällig gewordenen Bruttodifferenzbeträge ab jeweiligem Fälligkeitszeitpunkt mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.