LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.05.2014 4 Sa 176/12 E
Normen:
BAT-O § 22 Abs. 2 Protokollerklärung Nr. 1; BAT-O § 23; TVöD -VKA Anhang VergGr S 8 Nr. 2; TVÜ-VKA § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Halle - 5 Ca 1850/11 E NMB - 23.02.2012,
Eingruppierung einer Erzieherin mit heilpädagogischer Zusatzausbildung in integrativer Einrichtung für behinderte und nicht behinderte Kinder
LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.05.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 176/12 E
DRsp Nr. 2015/15864
Eingruppierung einer Erzieherin mit heilpädagogischer Zusatzausbildung in integrativer Einrichtung für behinderte und nicht behinderte Kinder
1. Im Rahmen der Betreuung behinderter und nicht behinderter Kinder in integrativen Gruppen sind vorzugsweise staatlich anerkannte Erzieherinnen einzusetzen; für Kinder mit einer Teilhabebeeinträchtigung muss zusätzlich entsprechendes Fachpersonal, vorzugsweise Heilpädagoginnen und Heilpädagogen oder Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger in der Kindertageseinrichtung tätig sein, um eine gezielte Förderung des jeweiligen Kindes durchzuführen und die Beeinträchtigung auszugleichen.2. Aus dem Umstand, dass der Träger von integrativen Kindertageseinrichtungen entsprechendes Fachpersonal vorhalten muss, folgt nicht bereits, dass die Arbeitnehmerin als Heilpädagogin mit staatlicher Anerkennung auch eine entsprechende Tätigkeit ausübt.
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