BAG - Urteil vom 23.02.1994
4 AZR 219/93
Normen:
BAT (1975) §§ 22, 23 ; BGB § 242 ; EG-Vertrag Art. 119;
Fundstellen:
AP Nr. 51 Art. 119 EWG-Vertrag
BAGE 76, 44
BB 1994, 2003
DB 1995, 226
EzA Art. 119 EWG-Vertrag Nr. 18
MDR 1995, 74
NZA 1995, 1136
AuA 1995, 135
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 12.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1094/92
ArbG Braunschweig, vom 27.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 157/92

Eingruppierung einer Erzieherin - mittelbare Diskriminierung

BAG, Urteil vom 23.02.1994 - Aktenzeichen 4 AZR 219/93

DRsp Nr. 1995/905

Eingruppierung einer Erzieherin - mittelbare Diskriminierung

»1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es nicht Lehrkräfte mit unterschiedlicher Qualifikation verschiedenen Vergütungsgruppen zuzuordnen. 2. Die Prüfung einer nach Art. 119 EG-Vertrag unzulässigen mittelbaren Diskriminierung erfordert zunächst die Bildung von Arbeitnehmergruppen, die bei unterschiedlicher Vergütung eine gleiche oder gleichwertige Arbeitsleistung erbringen. Anschließend ist der Anteil von Männern und Frauen in den Vergleichsgruppen zu ermitteln. Der Tatbestand der mittelbaren Diskriminierung ist nur dann erfüllt, wenn das Verhältnis von Männern und Frauen bei einer Gegenüberstellung der Vergleichsgruppen wesentlich voneinander abweicht. 3. Die an niedersächsischen Schulen für geistig Behinderte als Gruppen-/Klassenleiter eingesetzten Erzieher mit sonderpädagogischer Ausbildung stellen eine Vergleichsgruppe gegenüber examinierten Sonderschullehrern dar, wenn ihre Tätigkeit gleich bzw. gleichwertig i.S.d. Art. 119 EG-Vertrag ist. 4. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind im Beamtenverhältnis stehende Lehrkräfte Arbeitnehmer i.S.d. Art. 119 EG-Vertrag. Es bleibt offen, ob bei der Berechnung des Anteils von Männern und Frauen in den Vergleichsgruppen angestellte und beamtete Lehrkräfte zusammenzuzählen sind.