LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.02.2011
9 Sa 538/10
Normen:
TVöD BT-V § 56; TVÜ-VKA § 17 Abs. 1; BAT § 22 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 971/10

Eingruppierung einer Diplom-Sozialpädagogin im Allgemeinen Sozialdienst des Jugendamtes; unbegründete Klage bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitnehmerin zum zeitlichen Umfang der beanspruchten Tätigkeitsmerkmale und Arbeitsvorgänge

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 538/10

DRsp Nr. 2011/7441

Eingruppierung einer Diplom-Sozialpädagogin im Allgemeinen Sozialdienst des Jugendamtes; unbegründete Klage bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitnehmerin zum zeitlichen Umfang der beanspruchten Tätigkeitsmerkmale und Arbeitsvorgänge

1. Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zur Anlage C des TVöD BT-V stellt keine Aufbauentgeltgruppe dar, die Heraushebungsmerkmale enthält. Es handelt sich vielmehr um eine eigenständige Entgeltgruppe mit eigenständigen Tätigkeitsmerkmalen und beschreibt Arbeitsvorgänge und dazugehörige Arbeitsergebnisse. 2. Eine Eingruppierung in diese Entgeltgruppe kommt daher nur in Betracht, wenn dargelegt wird, dass zeitlich zumindest zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 erfüllen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.08.2010 - Az.: 10 Ca 971/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD BT-V § 56; TVÜ-VKA § 17 Abs. 1; BAT § 22 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist Diplom-Sozialpädagogin und seit dem 20.07.1998 im Sachgebiet Bezirkssozialarbeit im Allgemeinen Sozialdienst im Jugendamt der Beklagten als Angestellte tätig.