LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.10.2015
3 Sa 551/14
Normen:
DRK-ReformTV Anlage 10a; DRK-TV § 17;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 30.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1598/13

Eingruppierung einer Diplom-Psychologin bei der Durchführung beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen und Ausbildung in anerkannten Lehrberufen für junge Menschen mit BehinderungenUnbegründete Klage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur tatsächlichen arbeitstäglichen Arbeitsleistung in einem Tätigkeitsfeld mit mehreren Beschäftigten unterschiedlicher beruflicher Qualifikation

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 551/14

DRsp Nr. 2016/6939

Eingruppierung einer Diplom-Psychologin bei der Durchführung beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen und Ausbildung in anerkannten Lehrberufen für junge Menschen mit Behinderungen Unbegründete Klage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur tatsächlichen arbeitstäglichen Arbeitsleistung in einem Tätigkeitsfeld mit mehreren Beschäftigten unterschiedlicher beruflicher Qualifikation

1. Nach § 17 DRK-Tarifvertrag entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen; kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (etwa vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob die Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 2. Die tarifliche Beurteilung der Tätigkeit ist in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar.