LAG Berlin - Urteil vom 22.01.2003
9 Sa 2057/02
Normen:
BAT § 22 ; BAT § 23 ; BAT § 24 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 11097/02

Eingruppierung einer Daktyloskopin während der Einarbeitungs-/Ausbildungszeit; Bewährungsaufstieg

LAG Berlin, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 9 Sa 2057/02

DRsp Nr. 2003/9451

Eingruppierung einer Daktyloskopin während der Einarbeitungs-/Ausbildungszeit; Bewährungsaufstieg

»1. Eine Polizeiangestellte, der die Tätigkeit einer Daktyloskopin zur Einarbeitung bzw. Ausbildung probeweise übertragen wird, hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b Fg 1 b des Teils 1 der Anlage 1 a zum BAT, auch wenn diese Vergütungsgruppe vom Arbeitgeber für Daktyloskopen als einschlägig angesehen wird. Dagegen spricht, dass die volle Beherrschung des Fachgebiets und damit die Voraussetzungen der Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe regelmäßig erst nach einer Einarbeitungs- bzw. Ausbildungszeit von drei Jahren erreicht werden können. 2. Die Zeit, in der einer Polizeiangestellten die Aufgaben einer Daktyloskopin vorübergehend probeweise zur Einarbeitung bzw. Ausbildung übertragen wurden, kann auf die Zeit für einen Bewährungsaufstieg nicht angerechnet werden. Die dreijährige Probezeit hält sich wegen der notwendigen Ausbildungszeit im Rahmen des billigen Ermessens.«

Normenkette:

BAT § 22 ; BAT § 23 ; BAT § 24 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.