LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.07.2011
13 Sa 325/11
Normen:
TVÜ-Bund § 8 Abs. 1; TVÜ-Bund § 8 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1431/10

Eingruppierung einer Daktyloskopin nach Übergangsrecht bei Beginn der Bewährungszeit nach dem Stichtag

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.07.2011 - Aktenzeichen 13 Sa 325/11

DRsp Nr. 2011/21122

Eingruppierung einer Daktyloskopin nach Übergangsrecht bei Beginn der Bewährungszeit nach dem Stichtag

Soweit § 8 Abs. 1 und 3 TVÜ-Bund eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 TVöD ermöglichen, wenn die übergeleitete Beschäftigte am 01.10.2005 "bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zu Hälfte erfüllt" hat oder wenn "übergeleitete Beschäftigte bei Fortgeltung des BAT/BAT-O bis spätestens 29.02.2012 wegen der Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag (01.10.2005) erfüllt ist", setzten beide Absätze des § 8 TVÜ-Bund voraus, dass die Bewährungszeit jedenfalls vor dem 01. Oktober 2005 begonnen hat; § 8 Abs. 1 TVÜ-Bund verlangt für diesen Zeitpunkt den Ablauf mindestens der Hälfte der Bewährungszeit, während § 8 Abs. 3 TVÜ-Bund darauf verzichtet und den (vor dem 01.10.2005 begonnenen) Ablauf der Bewährungsfrist bis 29.02.2012 ausreichen lässt.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. Januar 2011 - 6 Ca 1431/10 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: