ArbG Köln, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1295/14
Eingruppierung einer Arbeitnehmerin bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen TätigkeitGerichtliche Kontrolle der Ermessensausübung im Rahmen der Erprobung durch den ArbeitgeberZulässigkeit der längeren Bemessung der Erprobungszeit wegen Teilzeit
LAG Köln, Urteil vom 08.09.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 681/15
DRsp Nr. 2015/19806
Eingruppierung einer Arbeitnehmerin bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen TätigkeitGerichtliche Kontrolle der Ermessensausübung im Rahmen der Erprobung durch den ArbeitgeberZulässigkeit der längeren Bemessung der Erprobungszeit wegen Teilzeit
1. Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit für den Zeitraum von sechs Monaten zu Erprobungszwecken ist idR ermessensfehlerfrei und damit zulässig.2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat.3. Es ist einem Arbeitnehmer in Teilzeit nicht zuzumuten, sich nur wegen der Teilzeit länger bewähren zu müssen. Eine solche Handhabe wäre auch vor dem Hintergrund des Diskriminierungsverbots - § 4 Abs. 1TzBfG - nur schwer zu begründen.4. Auch eine weitere vorübergehende Übertragung zur Überbrückung bis zur Einführung einer Organisations- oder Verfahrensänderung oder bis zum Auffinden einer passenden Teilzeitstelle entspricht billigem Ermessen.
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