LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.05.2009
6 Sa 645/08
Normen:
BAT § 22; BAT § 23;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 627/08

Eingruppierung einer Angestellten der Stadtkasse bei kaufmännischer Buchführung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 645/08

DRsp Nr. 2009/19790

Eingruppierung einer Angestellten der Stadtkasse bei kaufmännischer Buchführung

1. Kaufmännische Buchführungstätigkeiten und keine kameralistischen, an der Reichskassenordnung oder der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden überwiegend orientierten Arbeitsvorgänge liegen insbesondere mit dem Prüfen und selbständigen Buchen aller Einnahmen oder von Zahlungseingängen der Bankkonten sowie der weiteren damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten vor. 2. Aus dem Fehlen der tariflichen Anforderung ("durch ausdrückliche Anforderung") und das bloße Gegebensein eines Unterstellungsverhältnisses in der begehrten Vergütungsgruppe V b ("Angestellte in gemeindlichen Buchhaltereien, denen mindestens drei Angestellte mit buchhalterischen Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VI b ständig unterstellt sind") ist zu schließen, dass der Eingruppierungsklägerin, die ihre tarifliche Mindestvergütung nach der "geringeren" Vergütungsgruppe begehrt, keine Kompetenz zur Fachaufsicht, Rechtsaufsicht oder Dienstaufsicht ausdrücklich übertragen worden sein muss sondern konkludentes faktisches Verhalten des öffentlichen Arbeitgebers genügt; insoweit reicht die lediglich fachliche Herstellung der entsprechenden Organisationsform in der Verwaltung aus.

Tenor: