LAG München - Urteil vom 01.07.2008
8 Sa 1193/07
Normen:
BAT § 22 ; BAT § 23 ;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 01.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1580/06

Eingruppierung einer Altenpflegehelferin - fehlende einjährige Ausbildung

LAG München, Urteil vom 01.07.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 1193/07

DRsp Nr. 2008/18463

Eingruppierung einer Altenpflegehelferin - fehlende einjährige Ausbildung

Normenkette:

BAT § 22 ; BAT § 23 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 01.09.2001 als Altenpflegehelferin im A.-H.-S. beschäftigt. Seit dem 01.01.2007 verrichtet sie ihre Tätigkeit im paritätischen S.-J.-S. Nach dem Arbeitsvertrag vom 20.08.2001 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Die Klägerin wurde bei Anstellung in die Vergütungsgruppe KR I der Anlage 1 b zur Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst eingruppiert. Mit Wirkung zum 01.09.2004 wurde sie in die Vergütungsgruppe KR II BAT im Wege des Bewährungsaufstiegs höhergruppiert. Mit Einführung des TVöD wurde die Klägerin ab dem 01.10.2005 in die Entgeltgruppe KR 3 a TVöD eingruppiert. Dies entspricht der Zuordnung zur Vergütungsgruppe KR I nach KR II BAT.

Die Tätigkeiten der Klägerin richten sich nach der Stellenbeschreibung (Bl. 8 ff. d. A.).