Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 01.09.2001 als Altenpflegehelferin im A.-H.-S. beschäftigt. Seit dem 01.01.2007 verrichtet sie ihre Tätigkeit im paritätischen S.-J.-S. Nach dem Arbeitsvertrag vom 20.08.2001 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (
Die Tätigkeiten der Klägerin richten sich nach der Stellenbeschreibung (Bl. 8 ff. d. A.).
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