LAG Hamm - Urteil vom 11.06.2012
15 Sa 108/12
Normen:
ERA-ETV Metall- und Elektroindustrie NW vom 18.12.2003 § 3; ERA-ETV Metall- und Elektroindustrie NW vom 18.12.2003 § 7; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 572/11

Eingruppierung des Arbeitnehmers zum Einführungsstichtag gemäß § 3 Ziff. 2 ERA-ETV

LAG Hamm, Urteil vom 11.06.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 108/12

DRsp Nr. 2013/1657

Eingruppierung des Arbeitnehmers zum Einführungsstichtag gemäß § 3 Ziff. 2 ERA-ETV

Ein Anspruch auf Neueingruppierung nach Inkrafttreten des ERA-ETV Metall- und Elektroindustrie NW vom 18.12.2003 ergibt sich nicht zwingend aus dem arbeitsrechtslichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 24.11.2011 - 2 Ca 572/11 0 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ERA-ETV Metall- und Elektroindustrie NW vom 18.12.2003 § 3; ERA-ETV Metall- und Elektroindustrie NW vom 18.12.2003 § 7; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Der Streit der Parteien geht um Entgeltansprüche vor dem Hintergrund einer streitigen tariflichen Entgeltgruppe.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem tarifgebundenen Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, seit dem 01.09.2007 als Mitarbeiterin für den Bereich Marketing und technische Verkaufsförderung, vorrangig Geschäftseinheit Systemtechnik, beschäftigt.

Zunächst war Grundlage des Arbeitsverhältnisses der schriftliche für den Zeitraum 01.09.2007 bis 31.08.2008 befristete Arbeitsvertrag vom 23.08.2007. In diesem ist unter Ziffer 3 u.a. geregelt:

"Das Bruttomonatsgehalt setzt sich wie folgt zusammen:

Grundgehalt Entgeltgruppe 13 bis 18. Monat 3.260,00 EUR."

Ziffer 5 des Arbeitsvertrages bestimmt u.a.: