BAG - Beschluss vom 24.08.2011
4 ABR 122/09
Normen:
Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel Hessen, Beschäftigungsgruppe B, Gehaltsgruppe I a;
Fundstellen:
AP Einzelhandel Nr. 99
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 18.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 17/09
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2/21 BV 418/08

Eingruppierung; Begriff abgeschlossene kaufmännische oder technische Ausbildung; Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin im Verkauf/Lager mit Ausbildungsabschluss als Tierpflegerin

BAG, Beschluss vom 24.08.2011 - Aktenzeichen 4 ABR 122/09

DRsp Nr. 2012/833

Eingruppierung; Begriff „abgeschlossene kaufmännische oder technische Ausbildung“; Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung einer "Mitarbeiterin im Verkauf/Lager" mit Ausbildungsabschluss als Tierpflegerin

Orientierungssätze: 1. Nicht jede Ausbildung, die neben anderen Inhalten auch im Einzelhandel nützliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, entspricht dem Tatbestandsmerkmal einer abgeschlossenen kaufmännischen oder technischen Berufsausbildung iSv. § 2 Ziffer 2 oder dem einer nach § 2 Ziffer 3 GTV Einzelhandel Hessen gleichgesetzten Berufsausbildung. 2. Die Begriffe "kaufmännische" und "technische" Berufsausbildung in § 2 Ziffer 2 GTV Einzelhandel Hessen sind eng auszulegen als wörtliche Bezugnahme auf Berufsbilder, in deren Berufsbezeichnung diese Begriffe enthalten sind.