LAG Hamm - Vorlagebeschluss vom 09.07.1996
4 Sa 668/94
Normen:
EWG-Vertrag Art. 177; NachwG § 4 Satz 2; Richtlinie 91/533/EWGEWG des Rates vom 14.10.1991 Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe c, Art. 9; TVG § 1; ZPO § 148;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 2 NachwG
AP Nr. 1 zu Art 177 EG-Vertrag
AP Nr. 1 zu EWG-Richtlinie Nr. 91/533
AP Nr. 3 zu § 148 ZPO
BB 1996, 1557
EuroAS 1996, 147
NZA 1997, 31
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 03.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1682/93

Eingruppierung: Auslegung der Nachweisrichtlinie - Beweislastumkehr

LAG Hamm, Vorlagebeschluss vom 09.07.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 668/94

DRsp Nr. 2001/5856

Eingruppierung: Auslegung der Nachweisrichtlinie - Beweislastumkehr

I. Dem Europäischen Gerichtshof werden gemäß Art 177 EWG-Vertrag folgende Fragen mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt: 1. Bezwecken die Bestimmungen des Art 2 der "Richtlinie über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen" (RL 91/533/EWG - ABl EG Nr. L 288 vom 18.10.1991, S 32) im Hinblick auf die in der Präambel der sog Nachweis-Richtlinie geäußerten Zielsetzung, "die Arbeitnehmer besser vor etwaiger Unkenntnis ihrer Rechte zu schützen und den Arbeitsmarkt transparenter zu gestalten", eine Verbesserung der Beweislast zugunsten des Arbeitnehmers, in dem der Mindestkatalog des Art 2 Abs. 2 RL 91/533/EWG sicher stellen will, dass der Arbeitnehmer in den dort aufgeführten Punkten bei der Durchsetzung seiner vertraglichen Ansprüche in arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen nicht in Beweisnot gerät? 2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Sind die Bestimmungen aus Art 2 Abs. 2 lit c ii) RL 91/533/EWG gegenüber dem privatrechtlich als Arbeitgeber handelnden Staat seit dem 01.07.1993 unmittelbar anwendbar, weil - die Bundesrepublik Deutschland die Nachweisrichtlinie bis zum 30.06.1993, dem letzten Tage der Umsetzungsfrist, nicht (vollständig) umgesetzt hat,