BAG - Urteil vom 29.09.2011
2 AZR 451/10
Normen:
KSchG § 1; KSchG § 2; Änderungstarifvertrag Nr. 1 (vom 8. Mai 1991) zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifrechtliche Vorschriften (BAT-O) § 2 Nr. 3; BPersVG § 104 S. 1; BPersVG § 108 Abs. 2; PersVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern (vom 24. Februar 1993 in der bis zum 30. Dezember 2009 geltenden Fassung) § 68;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 17
NZA-RR 2012, 158
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 285/09
ArbG Schwerin, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 712/09

Eingruppierung angestellter Lehrkräfte; Änderungskündigung zur Herabgruppierung einer Schulleiterin; Beteiligung des Personalrats

BAG, Urteil vom 29.09.2011 - Aktenzeichen 2 AZR 451/10

DRsp Nr. 2012/300

Eingruppierung angestellter Lehrkräfte; Änderungskündigung zur Herabgruppierung einer Schulleiterin; Beteiligung des Personalrats

Orientierungssätze: 1. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und dem Arbeitnehmer in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die ihn am wenigsten beeinträchtigende Änderung angeboten wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer (Änderungs)Kündigung ist der des Kündigungszugangs. Der Bedarf an einer Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen muss zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich auf Dauer entfallen sein.