LAG Niedersachsen - Urteil vom 08.05.2009
12 Sa 27/09 E
Normen:
AVR DW EKD § 3 Abs. 1 der Anlage 8a; AVR DW EKD § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hameln, vom 28.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 287/08

Eingruppierung als Oberarzt; unbegründete Eingruppierungsklage eines Anästhesisten im Fachbereich Anästhesiologie und Intensivmedizin bei fehlender Übertragung medizinischer Verantwortung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.05.2009 - Aktenzeichen 12 Sa 27/09 E

DRsp Nr. 2009/20870

Eingruppierung als Oberarzt; unbegründete Eingruppierungsklage eines Anästhesisten im Fachbereich Anästhesiologie und Intensivmedizin bei fehlender Übertragung medizinischer Verantwortung

1. Eine Übertragung von medizinischer Verantwortung i. S. von § 3 Abs. 1 der Anlage 8 a AVR DW EKD liegt nicht vor, wenn ein Oberarzt zum Abwesenheitsvertreter des Chefarztes bestellt ist. 2. Die medizinische Verantwortung muss sich auf ärztliches Handeln nachgeordneter Ärzte beziehen; die Verantwortung für organisatorische Aufgaben in einem Funktionsbereich löst den Vergütungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Anlage 8 a AVR DW EKD nicht aus.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 28.11.2008 - 1 Ca 287/08 E - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AVR DW EKD § 3 Abs. 1 der Anlage 8a; AVR DW EKD § 12 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers.

Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus. Der Kläger ist seit 00.00 als Facharzt für Anästhesie im Fachbereich Anästhesiologie und Intensivmedizin und seit 00.00. als Oberarzt für die Beklagte tätig. Der Dienstvertrag der Parteien bezieht die AVR DW EKD ein. Der Kläger bezieht ein Grundgehalt ohne Zulagen in Höhe von ca. € 4.000,--.