BAG - Urteil vom 18.05.2011
4 AZR 511/09
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) § 15; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) § 16;
Fundstellen:
NZA 2012, 640
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 05.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 53/08
ArbG Freiburg, vom 16.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 19/08

Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/VKA; Entgeltgruppe III; medizinische Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung

BAG, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 511/09

DRsp Nr. 2011/15884

Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/VKA; Entgeltgruppe III; medizinische Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung

Orientierungssätze: Anders als bei einer Eingruppierung als Facharzt nach der Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA, bei der u.U. eine Tätigkeit in einer Abteilung eines Krankenhausbetriebes insgesamt als einheitlicher, nicht teilbarer Arbeitsvorgang zu bewerten sein kann, geht es im Hinblick auf eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA nicht um die (fach)ärztliche Tätigkeit als solche, sondern um die Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung. Dafür kann Bereichsverantwortung nicht mit Verantwortung für einen anderen Bereich oder mit (fach)ärztlicher Tätigkeit im Rahmen der gesamten Abteilung zusammengerechnet werden.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 5. Mai 2009 - 22 Sa 53/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) § 15;