LAG Düsseldorf - Beschluss vom 04.05.2005
4 TaBV 2/05
Normen:
Gehaltsrahmenabkommen für Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal - 1 BV 13/04 v - 17.09.2004,

Eingruppierung als Meister

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2005 - Aktenzeichen 4 TaBV 2/05

DRsp Nr. 2005/9435

Eingruppierung als Meister

»Eine Eingruppierung als Meister in die Gehaltsgruppe M 1 des Gehaltsrahmenabkommens der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen setzt eine ausdrückliche Bestellung des betroffenen Arbeitnehmers im Betrieb voraus.«

Normenkette:

Gehaltsrahmenabkommen für Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW § 3 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie und beschäftigt ca. 620 Arbeitnehmer. Im Betrieb werden die Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie NRW angewendet.

Der Antragsgegner ist der Betriebsrat, der aus 11 Mitgliedern besteht.

In dem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Wuppertal - 6 BV 16/03 - haben die Beteiligten darüber gestritten, ob der Arbeitnehmer C. in die Lohngruppe 7, 8, oder 9 nach § 3 des Lohnrahmenabkommens NRW einzugruppieren ist. In diesem Verfahren haben die Beteiligten folgenden Vergleich zur Beendigung dieses Verfahrens geschlossen:

1. Der Antragsgegner erteilt die Zustimmung zur Einstellung des Herrn P. C. ab dem 15.04.2003.

2. Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass zwischen Ihnen hinsichtlich der Eingruppierung des Herrn C. noch keine Einigkeit erzielt werden konnte.

Beide Parteien vereinbaren daher folgendes: