LAG Köln - Urteil vom 04.08.2008
5 Sa 446/08
Normen:
KAVO;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 2383/07

Eingruppierung

LAG Köln, Urteil vom 04.08.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 446/08

DRsp Nr. 2008/22019

Eingruppierung

»Es liegt keine Neueingruppierung im Sinne der Anlage 5 b zur KAVO, sondern das Wiederaufleben einer ursprünglichen Eingruppierung vor, wenn eine Erzieherin vorübergehend infolge eines Personalüberhangs als Erziehungshelferin beschäftigt und vergütet wird, mit der Option, auf der nächsten frei werdenden Stelle wieder als Erzieherin eingesetzt zu werden.«

Normenkette:

KAVO;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung der Klägerin.

Die am 16.10.1949 geborene Klägerin ist ausgebildete Erzieherin und seit dem 01.11.1993 bei der Beklagten, einer katholischen Kirchengemeinde, beschäftigt.

Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien die Einstellung der Klägerin als Erzieherin und die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe K V c Fallgruppe 9.5.1.1 beginnend mit der Stufe 7.

Nachdem die Klägerin bis zum 31.07.2002 bei der Beklagten als Erzieherin und Gruppenleiterin gearbeitet hatte, fiel von sechs Kindergartengruppen eine weg, so dass künftig nur noch fünf Gruppenleiterinnen benötigt wurden.

Zu dieser Zeit war als weitere Gruppenleiterin in diesem Kindergarten Frau Q tätig, die etwa ein Jahr nach der Klägerin eingestellt worden und wesentlich jünger als die Klägerin war.