BAG - Beschluss vom 16.08.2011
1 ABR 30/10
Normen:
Entgeltrahmen-Tarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg (ERA-TV vom 16. September 2003) § 7; Entgeltrahmen-Tarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg (ERA-TV vom 16. September 2003) § 8; Entgeltrahmen-Tarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg (ERA-TV vom 16. September 2003) § 10; Einführungstarifvertrag zum ERA-TV (ETV-ERA vom 16. September 2003) § 3; ArbGG § 2a; ArbGG § 10; ZPO § 256;
Fundstellen:
AP Metallindustrie Nr. 217
BAGE 139, 15
DB 2012, 1755
NZA 2012, 873
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 3/09

Eingruppierung - Zuständigkeit der Paritätischen Kommission bei Reklamationen

BAG, Beschluss vom 16.08.2011 - Aktenzeichen 1 ABR 30/10

DRsp Nr. 2011/22151

Eingruppierung - Zuständigkeit der Paritätischen Kommission bei Reklamationen

1. Der Betriebsrat hat nach § 10.3 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 6.4 ERA-TV einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Übergabe der schriftlichen Beschreibung und Bewertung der Arbeitsaufgaben der reklamierenden Arbeitnehmer an die Paritätische Kommission, wenn über das Ergebnis der Überprüfung gemäß § 10.2 ERA-TV kein Einverständnis erzielt wird und daher eine weitere Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission erfolgt. 2. Weigern sich die Vertreter einer Seite, in der Paritätischen Kommission an einer Abstimmung teilzunehmen, sind entsprechend den zu § 76 Abs. 5 Satz 2 BetrVG entwickelten Grundsätzen nur die tatsächlich abgegebenen Stimmen zu zählen. Orientierungssätze: 1. Die nach dem ERA-TV zu bildende Paritätische Kommission ist in einem Beschlussverfahren nicht beteiligtenfähig iSd. § 10 Satz 1 Halbs. 2 ArbGG, weil sie nicht selbst Träger eigener betriebsverfassungsrechtlicher Rechte ist.