Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, insbesondere darüber, ob sich die Tätigkeit des Klägers durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus den nach der VergGr. IV b
Der Kläger ist Diplom-Sozialarbeiter und seit dem 1. Juli 1987 bei der Beklagten in einem Heim für Nichtseßhafte beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft Tarifbindung dem Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung (
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