BAG - Urteil vom 01.03.1995
4 AZR 8/94
Normen:
BAT §§ 22, 23 ; BAT/VKA Teil II Abschnitt G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1 a; VergGr. IV b, IV a, III;
Fundstellen:
BB 1995, 1700
NZA 1996, 56
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - Urteil vom 21. Oktober 1993 - 12 (17) Sa 1161/93 ,
ArbG Mönchengladbach, vom 24.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 487/93

Eingruppierung - Sozialarbeiter im Nichtseßhaftenheim

BAG, Urteil vom 01.03.1995 - Aktenzeichen 4 AZR 8/94

DRsp Nr. 1995/6207

Eingruppierung - Sozialarbeiter im Nichtseßhaftenheim

»Sozialarbeiter in einem Heim für Nichtseßhafte, die mit dort regelmäßig anfallenden Arbeiten betraut werden, sind in VergGr. IV b eingruppiert.«

Normenkette:

BAT §§ 22, 23 ; BAT/VKA Teil II Abschnitt G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1 a; VergGr. IV b, IV a, III;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, insbesondere darüber, ob sich die Tätigkeit des Klägers durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus den nach der VergGr. IV b BAT/VKA zu vergütenden Tätigkeiten heraushebt.

Der Kläger ist Diplom-Sozialarbeiter und seit dem 1. Juli 1987 bei der Beklagten in einem Heim für Nichtseßhafte beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft Tarifbindung dem Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung (BAT) und den diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträgen. Die Beklagte vergütet den Kläger seit 1. Januar 1991 nach der VergGr. IV b BAT.