BAG - Urteil vom 28.09.2005
10 AZR 34/05
Normen:
Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden in den Betrieben der Systemgastronomie innerhalb der Tariflichen Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA, vom 8. Mai 2000 - ETVSystemgastronomie) § 3 § 5 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 392
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 118/03
ArbG Hamburg, vom 14.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 466/00

Eingruppierung - Eingruppierung einer angelernten Serviererin; tarifliche Tätigkeitsbeispiele

BAG, Urteil vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 10 AZR 34/05

DRsp Nr. 2006/6653

Eingruppierung - Eingruppierung einer angelernten Serviererin; tarifliche Tätigkeitsbeispiele

Orientierungssätze: Die in § 5 ETV Systemgastronomie bei den einzelnen Bewertungsgruppen genannten Tätigkeitsbeispiele haben lediglich erläuternden Charakter. Für die Eingruppierung reicht es nicht aus, wenn die in den Beispielen genannten Funktionen oder Tätigkeiten ausgeübt werden. Es kommt zusätzlich darauf an, dass diese Tätigkeiten die in den Überschriften/Oberbegriffen bzw. in der Tarifgruppendefinition geforderten Voraussetzungen erfüllen, soweit dies in § 5 ETV Systemgastronomie ausdrücklich verlangt wird.

Normenkette:

Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden in den Betrieben der Systemgastronomie innerhalb der Tariflichen Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA, vom 8. Mai 2000 - ETVSystemgastronomie) § 3 § 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.