LAG Köln - Urteil vom 24.02.2010
9 Sa 1385/09
Normen:
SchulG-NRW § 102 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 29.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2210/08

Eingruppierung [Lehrer in NRW]; Besoldungsrecht; Gleichbehandlung

LAG Köln, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 1385/09

DRsp Nr. 2012/15622

Eingruppierung [Lehrer in NRW]; Besoldungsrecht; Gleichbehandlung

Eine an einer Ersatzschule tätige Lehrerin, deren Dienstbezüge sich nach Maßgabe der für die Landesbeamte geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen richtet und die die Befähigung für einen ausschließlichen Unterricht am Gymnasium hat, kann nicht die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13 verlangen, wenn sie vom Schulträger sowohl für den Unterrichtsbedarf an einem von ihm betriebenen Gymnasium als auch an einer von ihm unterhaltenen Realschule eingestellt worden ist.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.09.2009 - 5 Ca 2210/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SchulG-NRW § 102 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Besoldungsgruppe die Klägerin zu vergüten ist.

Der Beklagte ist ein sozialpädagogisches Bildungs- und Ausbildungswerk. Er widmet sich der Erziehung, Ausbildung und Fortbildung, der beruflichen und medizinischen Rehabilitation und der sozialen Begleitung von jungen Menschen und Erwachsenen. Er unterhält in K die C -C als private Ersatzschule mit einem darin integriertem Gymnasium mit Hochbegabtenförderung und einer Realschule sowie daneben eine offene Ganztagsgrundschule.