BAG - Urteil vom 15.06.2011
4 AZR 492/09
Normen:
Eingruppierungstarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ETV 2007 vom 25. April 2007) § 2; Eingruppierungstarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ETV 2007 vom 25. April 2007) § 4; Überleitungstarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ÜTV 2007 vom 25. April 2007) § 8 Abs. 15;
Fundstellen:
AP Flugsicherung Nr. 4
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1532/08
ArbG Offenbach, vom 06.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 68/08

Eingruppierung [Flugsicherung]; Begriff der Beschäftigung auf einer Stelle

BAG, Urteil vom 15.06.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 492/09

DRsp Nr. 2012/882

Eingruppierung [Flugsicherung]; Begriff der „Beschäftigung auf einer Stelle“

Orientierungssatz: Ein Arbeitnehmer ist nur dann auf einer Stelle beschäftigt, die entsprechend § 8 Abs. 15 ÜTV 2007 nach dem von der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH zugrunde gelegten Anforderungsprofil die "Qualifikation als Lotse" voraussetzte, wenn eine Ausbildung als Flugverkehrslotse für die Tätigkeit nach den Vorstellungen der Arbeitgeberin nicht nur hinreichend, sondern auch notwendig war.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Mai 2009 - 18 Sa 1532/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Eingruppierungstarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ETV 2007 vom 25. April 2007) § 2; Eingruppierungstarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ETV 2007 vom 25. April 2007) § 4; Überleitungstarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ÜTV 2007 vom 25. April 2007) § 8 Abs. 15;

Tatbestand: