Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte über den 31. Dezember 1997 hinaus verpflichtet ist, zugunsten des Klägers Beitragsanteile iHv. 4,5 % seines versicherungspflichtigen Einkommens aus eigenen Mitteln und von weiteren 3 % aus seinem Einkommen an die Hamburger Pensionskasse (HPK) abzuführen.
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