BAG - Urteil vom 19.04.2005
3 AZR 468/04
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung) ;
Fundstellen:
DB 2005, 1527
NZA-RR 2005, 598
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 23.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 35/02
ArbG Hamburg, vom 27.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 61/99

Eingriffe in künftige dienstzeitabhängige Zuwächse aufgrund Einsparungen bei Ablösung bestehender Versorgungsordnung durch Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 19.04.2005 - Aktenzeichen 3 AZR 468/04

DRsp Nr. 2005/9345

Eingriffe in künftige dienstzeitabhängige Zuwächse aufgrund Einsparungen bei Ablösung bestehender Versorgungsordnung durch Betriebsvereinbarung

Orientierungssätze:1. Steht fest, dass durch Betriebsvereinbarung eine bestehende Versorgungsordnung abgelöst werden kann, sind Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse bereits aus sachlich-proportionalen Gründen möglich.2. Wird der Eingriff mit der Notwendigkeit von Einsparungen begründet, muss diese in der ablösenden Betriebsvereinbarung nicht ausdrücklich erwähnt sein.3. Der Arbeitgeber muss, um Eingriffe in künftige dienstzeitabhängige Zuwächse zu rechtfertigen, keinen Sanierungsplan vorlegen. Es genügt, wenn sich die Kürzungen bei der betrieblichen Altersversorgung in einen Zusammenhang anderer Maßnahmen einfügen, die insgesamt der Kostenersparnis dienen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Ablösung) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte über den 31. Dezember 1997 hinaus verpflichtet ist, zugunsten des Klägers Beitragsanteile iHv. 4,5 % seines versicherungspflichtigen Einkommens aus eigenen Mitteln und von weiteren 3 % aus seinem Einkommen an die Hamburger Pensionskasse (HPK) abzuführen.