BVerfG - Beschluss vom 09.09.2010
1 BvR 2005/10
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 72 Abs. 2; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; KHEntgG § 8 Abs. 9 S. 1;
Vorinstanzen:
BSG, vom 20.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 KR 19/09 R
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 87/08
SG Aachen, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 119/07
BSG, vom 20.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 KR 20/09 R
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 135/08
SG Aachen, vom 12.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 (2) KR 103/07

Eingriff in die Eigentumsfreiheit durch eine Preisreglementierung in Form einer unzulässigen Sonderabgabe im Bereich privatautonom vereinbarter Leistungsbeziehungen; Bundesgesetzgebungskompetenz zur Regelungen der Finanzierung der Sozialversicherung; Finanzielle Stabilisierung und Konsolidierung der gesetzlichen Krankenversicherung als vernünftige Gründe des Gemeinwohls i.R.e. Berufsausübungsregelung

BVerfG, Beschluss vom 09.09.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 2005/10

DRsp Nr. 2010/18478

Eingriff in die Eigentumsfreiheit durch eine Preisreglementierung in Form einer unzulässigen Sonderabgabe im Bereich privatautonom vereinbarter Leistungsbeziehungen; Bundesgesetzgebungskompetenz zur Regelungen der Finanzierung der Sozialversicherung; Finanzielle Stabilisierung und Konsolidierung der gesetzlichen Krankenversicherung als vernünftige Gründe des Gemeinwohls i.R.e. Berufsausübungsregelung

1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ist ein Beschwerdeführer gehalten, den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Er ist des Weiteren verpflichtet, das angeblich verletzte Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht zu bezeichnen und substantiiert darzutun, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzt sein soll.2. Preisreglementierungen sind keine gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßenden unzulässigen Sonderabgaben, weil sie sich nur im Bereich privatautonom vereinbarter Leistungsbeziehungen auswirken.3. Auch Regelungen zur Finanzierung der Sozialversicherung können auf die Zuständigkeitsvorschrift der Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG gestützt werden, wobei die Regelungsbefugnis neben der Normierung von Beiträgen im engeren Sinne auch sonstige Regelungen zur finanziellen Entlastung der Sozialversicherungssysteme umfasst.