LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.04.2017
L 18 AL 87/16
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1; SGB III § 91 Abs. 2 S. 1- 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 120 AL 902/15

EingliederungszuschussEinführung des gesetzlichen MindestlohnsKeine Anpassung bei Erhöhung des Arbeitsentgelts

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.04.2017 - Aktenzeichen L 18 AL 87/16

DRsp Nr. 2017/7360

Eingliederungszuschuss Einführung des gesetzlichen Mindestlohns Keine Anpassung bei Erhöhung des Arbeitsentgelts

1. § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB III regelt, dass der EGZ zu Beginn der Maßnahme in monatlichen "Festbeträgen für die Förderdauer" festgelegt wird. 2. In Satz 2 der Vorschrift ist zudem geregelt, dass die monatlichen Festbeträge (nur) vermindert werden, wenn sich das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt verringert. 3. Im Falle einer Erhöhung kommt indes nach der klaren gesetzlichen Regelung eine Anpassung nicht in Betracht.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. März 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1; SGB III § 91 Abs. 2 S. 1- 2;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob ein bewilligter Eingliederungszuschuss (EGZ) wegen aufgrund der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns erhöhter Entgeltzahlungen anzupassen ist.