LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.03.2017
L 18 AL 49/16
Normen:
SGB X § 50 Abs. 1; SGB X § 45; SGB III § 330 Abs. 2; SGB III a.F. § 421f;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 73/12

EingliederungszuschussAufhebung der BewilligungFehlerfreie ErmessensausübungErmessensreduzierung auf Null

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen L 18 AL 49/16

DRsp Nr. 2017/6154

Eingliederungszuschuss Aufhebung der Bewilligung Fehlerfreie Ermessensausübung Ermessensreduzierung auf Null

1. Zu den Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensausübung kann auf § 217 SGB III als Normierung des allgemeinen EGZ zurückgegriffen werden. 2. Das Bundessozialgericht hat insoweit ausgeführt, soweit § 421f Abs. 2 SGB III bestimme, dass sich die Förderhöhe und die Förderdauer nach dem Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers richteten, sei diese Minderleistung keine Anspruchsvoraussetzung, sondern Maßstab für die Ausübung des Auswahlermessens. 3. Denn mit dem in § 421 f Abs. 1 SGB III a.F enthaltenen Terminus "zur Eingliederung" wird keine Tatbestandsvoraussetzung i.S. eines kausalen Zusammenhangs zwischen Förderung und Eingliederung normiert. 4. Es ist auf der Ebene der Anspruchsvoraussetzungen keine Kausalitätsprüfung und prognostische Bewertung vorzunehmen; die Eingliederungserforderlichkeit ist vielmehr integraler Bestandteil der Ermessenserwägungen: Richtet sich die Förderhöhe und -dauer nach der konkreten Eingliederungserforderlichkeit, reduzieren sich beide, je geringer die Eingliederungserforderlichkeit ist; fehlt sie völlig, darf dementsprechend ein EGZ überhaupt nicht gewährt werden.