Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.07.2016 - S
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers für beide Rechtszüge zu erstatten.
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes (EGVA).
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