BSG - Beschluss vom 15.03.2017
B 14 AS 263/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 06.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 1175/15
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 689/15

EingliederungsvereinbarungGrundsatzrügeFormulierung einer bestimmten abstrakten RechtsfrageAuswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

BSG, Beschluss vom 15.03.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 263/16 B

DRsp Nr. 2017/10977

Eingliederungsvereinbarung Grundsatzrüge Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Nach den sich aus § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG ergebenden Anforderungen erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird. 3. Neben der klaren Formulierung einer Rechtsfrage muss ein Beschwerdeführer anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Herausarbeitung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage erwarten lässt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: