I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 16. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid des Antragsgegners.
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