LSG Sachsen - Beschluss vom 12.11.2015
7 AS 889/15 B ER
Normen:
SGB II § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 3477/15

Eingliederungsvereinbarung; ersetzender Verwaltungsakt

LSG Sachsen, Beschluss vom 12.11.2015 - Aktenzeichen 7 AS 889/15 B ER

DRsp Nr. 2016/693

Eingliederungsvereinbarung; ersetzender Verwaltungsakt

1. Nach dem Grundsatz des Förderns und Forderns muss die Eingliederungsvereinbarung bzw. der ersetzende Verwaltungsakt konkrete und bestimmbare Pflichten beider Vertragspartner beinhalten. Die dem Hilfebedürftigen abverlangten Eingliederungsbemühungen müssen nach Art, Umfang, Zeit und Ort so konkret sein, dass die abverlangte Handlung ohne Weiteres festgestellt werden kann. 2. Die Verpflichtung, mindestens drei Eigenbemühungen pro Kalendermonat zu erbringen, ist nicht zu beanstanden. Die Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Nachweise resultiert aus der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Betroffenen gem. § 60 Abs. 1, alle für eine Entscheidung des Leistungsträgers erforderlichen Tatsachen vorzutragen.

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 16. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 15 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid des Antragsgegners.