Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 28. Februar 2017 unter Ziffer I und II aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 04.04.2017 gegen die Eingliederungsverwaltungsakte vom 12.01.2017 und vom 02.02.2017 angeordnet.
II.Der Beschwerdegegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers.
III.Dem Beschwerdeführer wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung in Höhe der Selbstbeteiligung der Rechtsschutzversicherung von 150 € bewilligt und Rechtsanwältin C. B., B-Straße, B-Stadt beigeordnet.
I.
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