LSG Sachsen - Urteil vom 12.02.2015
3 AS 643/13
Normen:
SGB II (in der vom 01.01.2009 bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung) § 16c; SGB II § 3 Abs. 1 S. 4; SGB III § 7 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 18.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 3737/10

Eingliederungsleistungen an Selbständige; Grundsicherung für Arbeitsuchende; mittelbare Bindungswirkung früherer, die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit fördernder Bewilligungsbescheide; wirtschaftliche Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit

LSG Sachsen, Urteil vom 12.02.2015 - Aktenzeichen 3 AS 643/13

DRsp Nr. 2015/12066

Eingliederungsleistungen an Selbständige; Grundsicherung für Arbeitsuchende; mittelbare Bindungswirkung früherer, die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit fördernder Bewilligungsbescheide; wirtschaftliche Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit

1. Wirtschaftlich tragfähig im Sinne von § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. (seit 1. April 2012: § 16c Abs. 3 Satz 1 SGB II) ist eine selbständige Tätigkeit, wenn der erzielte Gewinn wenigstens die Betriebsausgabe deckt (Fortführung des Senatsrechtsprechung: Sächs. LSG, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - L 3 AS 318/09 B ER - JURIS-Dokument Rdnr. 27). 2. Eine mittelbare Bindungswirkung dergestalt, dass frühere, die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit fördernde Bewilligungsbescheide bei einer Entscheidung über eine Leistungsbewilligung nach § 16c Abs. 2 Satz 1 SGB II a. F. zu berücksichtigen wären, um unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die zuvor bewilligten, beitrags- oder steuerfinanzierten Leistungen in ihrer Wirkung nicht zu entwerten, kann allenfalls in eine Ermessensentscheidung einfließen.

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 18. März 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: