OVG Sachsen - Beschluss vom 29.01.2010
1 A 143/09
Normen:
SGB VIII § 35a; SGB VIII § 41; VwGO § 124 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 16.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1465/08

Eingliederungshilfe zur Internatsunterbringung eines Kindes in einer Privatschule trotz fehlenden Abweichens von dem für sein Lebensalter typischen Zustand der seelischen Gesundheit; Aktivlegitimation der Eltern zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe für ein volljähriges Kind

OVG Sachsen, Beschluss vom 29.01.2010 - Aktenzeichen 1 A 143/09

DRsp Nr. 2010/4504

Eingliederungshilfe zur Internatsunterbringung eines Kindes in einer Privatschule trotz fehlenden Abweichens von dem für sein Lebensalter typischen Zustand der seelischen Gesundheit; Aktivlegitimation der Eltern zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe für ein volljähriges Kind

1. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind.2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, mithin der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrages ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel sind deshalb anzunehmen, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint.