VGH Bayern - Urteil vom 15.04.2014
12 B 12.1957
Normen:
SGB VIII § 97a Abs. 1 Satz 1; SGB VIII § 91 Abs. 2 Nr. 3; SGB VIII § 35a Abs. 1 Satz 1; SGB VIII § Abs. 3; SGB XII § 53; SGB XII § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EinglHV § 12 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen M 18 K 11.633

Eingliederungshilfe: Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule Auskunftspflicht der Eltern zur Ermittlung eines Kostenbeitrags Abgrenzung der teilstationären Leistung von ambulanten Leistungen

VGH Bayern, Urteil vom 15.04.2014 - Aktenzeichen 12 B 12.1957

DRsp Nr. 2014/9419

Eingliederungshilfe: Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule Auskunftspflicht der Eltern zur Ermittlung eines Kostenbeitrags Abgrenzung der teilstationären Leistung von ambulanten Leistungen

1. Die Abgrenzung einer teilstationären von einer ambulanten Jugendhilfeleistung richtet sich nach der Art der jeweiligen Hilfemaßnahme und dem Konzept der in Anspruch genommenen Einrichtung (im Anschluss an BVerwG, U.v. 24.2.1994 - 5 C 24.92 - BVerwGE 95, 149, 153; U.v. 24.2.1994 - 5 C 17.91 - [...] Rn. 18; U.v. 24.2.1994 - 5 C 13.91 - [...] Rn. 17).2. Eine teilstationäre Jugendhilfeleistung setzt die "Aufnahme" eines Hilfeempfängers in eine Einrichtung und dessen Betreuung während eines nicht unbedeutenden Teils des Tages voraus. Sie geht ferner mit einer Erweiterung des Verantwortungsbereichs des Trägers der Einrichtung einher, der nicht nur die eigentliche Hilfeleistung erbringen, sondern darüber hinaus die Verantwortung für die gesamte Betreuung des Hilfeempfängers während seines Aufenthalts in der Einrichtung tragen muss (im Anschluss an BVerwG, U.v. 22.5.1975 - VC 19.74 - BVerwGE 48, 228; Urteile v. 24.2.1994, a.a.O.)3. Eine Schule kann nicht allein deshalb als teilstationäre Einrichtung angesehen werden, weil Schüler darin nicht nur unterrichtet, sondern im Rahmen des Unterrichts auch beaufsichtigt, versorgt und beraten werden.

Tenor

I. II. III. IV.