Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 6. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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