OLG Köln - Urteil vom 27.06.1997
19 U 16/97
Normen:
RVO §§ 636, 637, 539 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 337
VersR 1998, 78

Eingliederung des anliefernden Fahrers im Betrieb des Empfängers

OLG Köln, Urteil vom 27.06.1997 - Aktenzeichen 19 U 16/97

DRsp Nr. 1998/2204

Eingliederung des anliefernden Fahrers im Betrieb des Empfängers

»1. Der Haftungsausschluß des § 636 Abs. 1 RVO gilt auch zugunsten von Arbeitskollegen des Geschädigten, soweit diese im gleichen Betrieb beschäftigt sind und den Unfall durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht haben (§ 637 Abs. 1 RVO).2. Hilft der Fahrer eines LKWs am Bestimmungsort seiner Fracht beim Abladen auf Wunsch des Empfängerbetriebs mit, dann ist er für die Dauer dieser Tätigkeit in diesen Betrieb eingegliedert i.S.d. § 539 Abs. 2 RVO. Es schadet nicht, wenn er gleichzeitig Interessen seines Arbeitgebers in Bezug auf den Schutz des LKWs vor Beschädigungen wahrnimmt, sofern dieser Schutz grundsätzlich Sache des Empfängerbetriebes ist.«

Normenkette:

RVO §§ 636, 637, 539 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten führt zur Abweisung der Klage. Die persönliche Haftung des Beklagten für Ansprüche des Klägers aus dem Unfall vom 15.5.1992 ist ausgeschlossen (§§ 636, 637, 539 II RVO).