LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.03.2006
10 Ta 49/06
Normen:
ZPO § 149 Abs. 2 ; ArbGG § 61 a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2515/05

Eingeschränkte Überprüfung eines Aussetzungsbeschlusses

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.03.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 49/06

DRsp Nr. 2006/21598

Eingeschränkte Überprüfung eines Aussetzungsbeschlusses

1. Im Rahmen des Rechtsmittels nach § 252 ZPO findet nur eine eingeschränkte Nachprüfung der Aussetzungsentscheidung statt; das durch das ZPO -Reformgesetz eingeführte neue Beschwerderecht hat an diesem Rechtszustand nichts geändert.2. Ob der Aussetzungsbeschluss zweckmäßig erscheint, kann durch das Beschwerdegericht nicht überprüft werden; denn auch die Frage, ob das Strafverfahren im Einzelfall tatsächlich bessere Erkenntnisquellen verschafft, muss der rechtlichen Überprüfung im Rahmen der Hauptsache vorbehalten bleiben.

Normenkette:

ZPO § 149 Abs. 2 ; ArbGG § 61 a Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde des Klägers richtet sich gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, den Rechtsstreit bis zum Abschluss eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens auszusetzen.

Gegenstand des zwischen den Parteien geführten Rechtsstreits ist eine vom Kläger am 27.10.2005 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage. Die Beklagte hat Widerklage erhoben und berühmt sich eines Schadensersatzanspruches gegenüber dem Kläger. Gegen diesen ist bei der Staatsanwaltschaft Y.-Stadt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges zum Nachteil der Beklagten anhängig.