Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 17.10.2010 - 2 Ca 1118 d/10 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:
Dem Kläger wird Rechtsanwalt W..., H..., als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Mehrkosten, die ihren Grund darin haben, dass der beigeordnete Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht im Bezirk des Prozessgerichts hat, sind nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts erstattungsfähig.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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