LAG Hamm - Urteil vom 10.06.2008
4 Sa 89/08
Normen:
TV-N; TV-V; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1555/07

Einführung TV-N, Tarifeinheit, selbstständige Betriebsabteilung, gewillkürte Tarifpluralität

LAG Hamm, Urteil vom 10.06.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 89/08

DRsp Nr. 2008/18364

Einführung TV-N, Tarifeinheit, selbstständige Betriebsabteilung, gewillkürte Tarifpluralität

»Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Tarifeinheit, wenn aufgrund eines Einführungstarifvertrags und einer entsprechenden Anwendungsvereinbarung der Tarifvertragsparteien in einem Betrieb nebeneinander die Spartentarifverträge für Versorgungsbetriebe (TV-N) und für Nahverkehrsbetriebe (TV-V) Anwendung finden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitnehmer, die dem TV-N unterfallen, in einer selbstständigen Betriebsabteilung beschäftigt werden, und folgt außerdem aus dem Grundsatz der gewillkürten Tarifpluralität.«

Normenkette:

TV-N; TV-V; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe (TV-V) sowie um Zahlungsansprüche.