LAG Nürnberg - Beschluss vom 03.05.2002
8 TaBV 38/01
Normen:
BetrVG § 50 ;
Fundstellen:
NZA 2003, 339
NZA-RR 2003, 21
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 05.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 7/01

Einführung eines neuen Computersystems, Zuständigkeit Gesamtbetriebsrat

LAG Nürnberg, Beschluss vom 03.05.2002 - Aktenzeichen 8 TaBV 38/01

DRsp Nr. 2003/4990

Einführung eines neuen Computersystems, Zuständigkeit Gesamtbetriebsrat

»Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrat ist bei Einführung eines unternehmensweiten Computersystems zur Fehlzeitenüberwachung gegeben, wenn nur so eine unternehmenseinheitliche Regelung subjektiv möglich ist, die der Kostenoptimierung und der unternehmenseinheitlichen Arbeitsplatzgestaltung dienen soll. Mit der damit erstmals gegebenen Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats verlieren bisher bestehende Einzelbetriebsvereinbarungen wegen Wegfalls der Zuständigkeit des Einzelbetriebsrats ihre Gültigkeit.«

Normenkette:

BetrVG § 50 ;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin ist ein Versicherungsunternehmen, das bundesweit tätig ist und in 37 Außenstellen und der Zentrale insgesamt ca. 7.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin gebildete Gesamtbetriebsrat.