BAG - Beschluss vom 19.10.2011
4 ABR 116/09
Normen:
TVG § 3 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ZPO § 256; Entgeltrahmentarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband Nordmetall ua. und der IG Metall, Bezirk Küste, (TV-ERA Nord vom 23. Mai 2003/18. Januar 2006/31. Mai 2006) § 16; Einführungstarifvertrag ERA zwischen dem Arbeitgeberverband Nordmetall und der IG Metall, Bezirk Küste, (ETV-ERA Nord vom 11. September 2003/18. Dezember 2003/26. März 2008) § 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Tarifvorrang Nr. 36
BAG-Pressemitteilung Nr. 81/11
BB 2012, 1664
EzA-SD 2012, 13
NZA-RR 2012, 417
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 09.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 10/08
ArbG Hamburg, vom 22.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 26/07

Einführung des Entgeltrahmenabkommens der Metallindustrie (ERA) nach Verbandsaustritt?

BAG, Beschluss vom 19.10.2011 - Aktenzeichen 4 ABR 116/09

DRsp Nr. 2011/18488

Einführung des Entgeltrahmenabkommens der Metallindustrie (ERA) nach Verbandsaustritt?

Orientierungssätze: 1. Ein Arbeitgeber, der vor dem Einführungsstichtag für ERA (freiwillige betriebliche Einführung oder spätestens 1. Januar 2008) aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband ausgetreten ist, unterliegt nicht der Nachbindung an die zur Einführung von ERA verpflichtenden Normen des TV-ERA Nord und des ETV-ERA Nord. 2. Auch ein Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes war vor dem 1. Januar 2008 nicht zur Einführung von ERA verpflichtet. 3. Für die Frage, ob eine Betriebsvereinbarung oder ein Einigungsstellenspruch wegen des Bestehens einer tariflichen Regelung nach § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG unwirksam ist, kommt es darauf an, ob sich die Geltungszeiträume der Betriebsvereinbarung einerseits und der Tarifgebundenheit andererseits überschneiden. 4. Streiten die Betriebsparteien über die Frage, ob und in welcher Weise ein bestimmter rechtlicher Faktor (hier: die zwingende und unmittelbare Wirkung eines Tarifvertrages) ihren gesetzlichen Verhandlungs- und Entscheidungsspielraum einschränkt, betrifft ein hierüber geführtes arbeitsgerichtliches Verfahren kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Zur Erstellung eines hierauf gerichteten Rechtsgutachtens sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht berufen.