OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.05.2020
4 M 48/20
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 06.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 175/20

Einfluss von ungünstigen Verkehrslagen auf die konkrete Zumutbarkeit der Entfernung der angebotenen Kindertagesstätte hinsichtlich Erreichbarkeit

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 4 M 48/20

DRsp Nr. 2020/9077

Einfluss von ungünstigen Verkehrslagen auf die konkrete Zumutbarkeit der Entfernung der angebotenen Kindertagesstätte hinsichtlich Erreichbarkeit

Ungünstige Verkehrslagen haben keinen Einfluss auf die konkrete Zumutbarkeit der Entfernung der angebotenen Kindertagesstätte. Denn es ist im täglichen Leben nicht auszuschließen, dass sich die Erreichbarkeit der Kindertageseinrichtung im Einzelfall durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen oder anderer Umstände geringfügig verlängern sollte. Solche nicht planbaren und irregulären Umstände haben keinen Einfluss auf die grundsätzliche Zumutbarkeit, sondern sind Ausdruck des allgemeinen Lebensrisikos.

Normenkette:

SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1-2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 3. Kammer - vom 6. März 2020, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.