OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.02.2024
34 A 155/23.PVL
Normen:
LPVG NRW § 72 Abs. 4; LPVG NRW § 79 Abs. 2; LPVG NRW § 80 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
ZTR 2024, 346
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen K 4578/20

Einfluss einer Entscheidung des Dienststellenleiters Nachwuchskräfte auf geringer bewerteten Stellen einzusetzen auf das Entgelt

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2024 - Aktenzeichen 34 A 155/23.PVL

DRsp Nr. 2024/4944

Einfluss einer Entscheidung des Dienststellenleiters Nachwuchskräfte auf geringer bewerteten Stellen einzusetzen auf das Entgelt

Die Entscheidungen eines Dienststellenleiters, Nachwuchskräfte nicht auf Stellen einzusetzen, die nach E9a TVöD bewertet sind, und die Aufgaben auf solchen Stellen für Nachwuchskräfte vorübergehend dahingehend zu ändern, dass sie Tätigkeiten umfassen, die nach E8 TVöD zu bewerten sind, stellen keine Regeln im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW dar, nach denen das Entgelt für Beschäftigte bestimmt werden soll.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LPVG NRW § 72 Abs. 4; LPVG NRW § 79 Abs. 2; LPVG NRW § 80 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

In der Dienststelle des Beteiligten werden Nachwuchskräfte im mittleren Dienst nur auf Stellen eingesetzt, die nach Entgeltgruppe 8 TVöD bewertet sind, nicht auf solchen mit Aufgaben nach Entgeltgruppe 9a TVöD. Dementsprechend gab es in der Vergangenheit in der Abteilung 32/4 (Ausländer- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten) mit den dortigen E9a-wertigen Stellen keine Auszubildenden im mittleren Dienst, sondern wurden Nachwuchskräfte dort nach ihrer Ausbildung zugewiesen.